Satzung der Sportschule Westerwald e.V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck
Der am 16.08.2019 in 56479 Homberg gegründete Verein führt den Namen “Sportschule Westerwald
e.V.”. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der
zuständigen Fachverbände. Der Verein Sportschule Westerwald e.V. hat seinen Sitz in Homberg. Er
ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
“steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des
Sportes und der sportlichen Jugendarbeit.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Anbieten sportlicher Übungen und die Förderung
sportlicher Leistungen, die Veranstaltung von Wettkämpfen und durch die Teilnahme an Sportveranstaltungen
verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf
der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3
Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die
Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigungen.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch
nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden
sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und
Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwendungserstattungen
festlegen.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner
Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen
mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu
richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand
teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.
Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen
der Verbände an, denen der Verein angehört.
Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder
haben alle Mitgliederrechte.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins. Die
Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.
§ 4 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird durch eine ordentliche Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit
festgelegt. Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und Kursbeiträge werden durch den Vorstand
festgelegt.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren, Kursbeiträge und Umlagen
ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen, Kursbeiträgen und Umlagen
befreit werden.
Mitgliedsbeiträge, Gebühren, Kursbeiträge und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren
eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-
Lastschriftmandat zu erteilen, sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu
sorgen. Der Mitgliedsbeitrag wird unter Angabe unserer Gläubiger-ID: VEREIN und der Mandatsreferenz
(Vereins-Mitgliedsnummer) jährlich zum 05. Januar eingezogen. Fällt dieser nicht auf
einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.
Kursgebühren werden monatlich zum 05. Tag des laufenden Monats eingezogen. Fällt dieser nicht
auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.
§ 5 Straf- und Ordnungsmaßnahmen
Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem
Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen vereinsschädigenden
Verhaltens, grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung, Nichtzahlung von Beiträgen
trotz zweimaliger Mahnung.
Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: Verweis,
zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.
Die Straf- und Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen und mit der Angabe des Rechtsmittels
zu versehen.
§ 6 Rechtsmittel
Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 5) ist
Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden
einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand. Bis zur endgültigen
Entscheidung des Vorstandes ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des betroffenen Mitglieds,
soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
    § 8 Mitgliederversammlung
    Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.
    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den
    Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder. Die Einladung kann auch digital per E-mail erfolgen, sofern
    diese vorliegt.
    Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens
    drei Wochen liegen.
    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender
    Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Viertel der Mitglieder
    schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder
    sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
    Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
  • Entgegennahme der Jahresberichte
  • Entlastung des Vorstands
  • Wahl des Vorstands
  • Satzungsänderungen und Ordnungen
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Ehrungen
    Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
    gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen
    können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der
    Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
    Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung
    nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung
    schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Die eingegangenen Anträge sind den Mitgliedern
    noch vor der Mitgliederversammlung über den Einladungsweg bekannt zu geben. Dringlichkeitsanträge
    dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei
    Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag
    auf Satzungsänderung ist unzulässig.
    § 9 Vorstand
    Der Vorstand besteht aus:
  • dem/der Vorsitzenden
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin
    Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Amtsdauer des
    Vorstands kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines
    Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues
    Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
    Der Vorsitzende oder die Vorsitzende, oder in seiner oder ihrer Abwesenheit der oder die stellvertretende
    Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er oder sie ist verpflichtet, den
    Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit
    der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei
    Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
    entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden.
    § 10 Gesetzliche Vertretung
    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der oder die Vorsitzende und sein Stellvertreter oder seine
    Stellvertreterin. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder oder jede von ihnen
    ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter oder die Stellvertreterin
    jedoch nur bei Verhinderung des oder der Vorsitzenden tätig.
    § 11 Jugend des Vereins
    Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im
    Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.
    In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands
    bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Die Kontrolle darüber
    obliegt dem Vorstand.
    § 12 Abteilungen
    Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss des Vorstandes Abteilungen gebildet
    werden, denen ein Abteilungsleiter oder eine Abteilungsleiterin vorsteht, welcher oder welche
    auf den Abteilungsversammlungen gewählt wird.
    Die Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag
    einen Abteilungsbeitrag beziehungsweise eine Kursgebühr zu beschließen. Die Verwendung
    dieser Beiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle hierüber dem Vorstand.
    Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über
    die Mitgliederversammlung entsprechend.
    § 13 Ausschüsse
    Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand
    berufen werden.
    Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende. Der Ausschussvorsitzende
    oder die Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge
    des Ausschusses.
    § 14 Protokollierung der Beschlüsse
    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie der Abteilungsversammlungen
    und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der Versammlungsleiterin oder
    vom Versammlungsleiter und einer oder einem von ihr oder ihm bestimmten Protokollführerin oder
    Protokollführer zu unterzeichnen.
    § 15 Kassenprüfung
    Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren ein aus zwei Mitgliedern bestehendes
    Kassenprüfungsteam und eine Ersatzkassenprüferin oder einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem
    Vorstand angehören dürfen und bis zur Neuwahl im Amt bleiben. Wiederwahl ist zulässig.
    Das Kassenprüfungsteam prüft die Rechnungs- und Kassenführung des Vereins mindestens einmal
    vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung und erstattet in dieser seinen Kassenprüfungsbericht.
    Der Auftrag des Kassenprüfungsteams erstreckt sich neben der Prüfung der reinen Kassenführung
    auch darauf, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich richtig
    sind und ob sie mit dem Haushaltsplan übereinstimmen.
    § 16 Datenschutz im Verein
    Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der
    EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene
    Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
    Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied
    insbesondere die folgenden Rechte:
    ● das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    ● das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    ● das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
    ● das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
    ● das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
    ● das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
    Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen
    ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung
    gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst
    zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem
    Verein hinaus.
    Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und
    dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.
    § 17 Auflösung des Vereins
    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
    beschlossen werden.
    Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer
    Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder von einem Drittel der Mitglieder
    des Vereins schriftlich gefordert wurde.
    Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
    anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen
    Stimmen beschlossen werden.
    Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend
    sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen
    Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlussfähig
    ist.
    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt sein
    Vermögen an den NaBu Westerwald e.V. mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar
    und ausschließlich zur Förderung des Naturschutzes verwendet werden darf.
    § 18 Haftung:
    Für die Zeit des Trainings besteht kein Versicherungsschutz und der Verein, sowie der Vorstand
    übernehmen keine Haftung für irgendwelche Schäden, die sich während des Trainings ereignen.
    Ausnahme: Sollte eine Versicherungshaftpflicht bestehen, besteht Anspruch auf Haftung in Höhe
    der Deckungssummen.
    Die Teilnahme am Training geschieht freiwillig und auf eigenes Risiko.
    Haftung aller Art des Vereins, der Trainer und der Trainingspartner ist ausgeschlossen (außer bei
    grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz); dies gilt auch für Verletzungen (auch Spätfolgen) und Verlust
    oder Beschädigung von privatem Eigentum.